Allgemeine Geschäftsbedingungen für XELENT Miet- und Abo Verträge

  1. Der Mietvertrag kommt erst mit der Lieferung durch XELENT Store UG zustande.
  2. Der Mieter trägt die Gebühren sowie sämtliche Kosten für den Betrieb der/des Mietobjekte(s): er sorgt selber für die erforderlichen Anschlüsse.
  3. Sämtliche Zahlungen dürfen mit befreiender Wirkung nur direkt an XELENT oder an deren Beauftragten geleistet werden.
  4. In der Mietgebühr ist die bei Vertragsabschluss gültige Mehrwertsteuer enthalten. Bei Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes ändert sich zeitgleich mit dem Inkrafttreten die monatliche Mietgebühr entsprechend.
  5. Das/Die Mietobjekt/e ist/sind Eigentum von XELENT Store UG. Der Mieter darf das/die Mietobjekt(e) nicht aus seinem unmittelbaren Besitz entlassen, insbesondere nicht verleihen, vermieten, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Wird/Werden das/die Mietobjekt/e gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Mieter dem Vermieter hiervon sofort Nachricht zu geben. Der Mieter trägt die Kosten, die XELENT durch ein Verfahren zur Aufhebung einer solchen Pfändung oder Beschlagnahme entstehen.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, das/die Mietobjekt(e) die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers zu befolgen. Gehen Schäden über die üblichen Gebrauchsspuren und Verschleißmängel hinaus, muss der Mieter nicht die Reparaturkosten, sondern nur den Minderwert zahlen.

  1. XELENT übernimmt nicht die Kosten für die Instandsetzung der/des Mietobjekte(s), die aufgrund fehlerhafter Software, falscher Handhabung von Software oder nicht sachgemäßer Installation von Software entstanden sind. Der Mieter hat in diesem Fall das/die Mietobjekt(e) auf seine Kosten instand zu setzen. Bei Diebstahl, Unterschlagung und Schäden z.B. durch Flüssigkeit, falsche Handhabung o.ä. die durch eine Garantie nicht abgedeckt werden, haftet der Mieter. XELENT haftet nicht für von dem/den Mietobjekt(en) unmittelbar oder mittelbar bei dem Mieter oder Dritten verursachten Schäden aller Art.
  2. Sofern keine anderen Garantiebedingungen vereinbart, endet mit dem Ende des Mietvertrages die Full-Service-Garantie, spätestens 60 Monate nach Übergabe des/der Mietobjekte(s).
  3. Möchte der Mieter von der Austauschmöglichkeit Gebrauch machen, hat er eine Anfrage bei XELENT unter Beifügung einer Aufstellung der zu tauschenden Objekte zu stellen. Entscheidet XELENT, dass ein Austausch möglich ist, wird dem Mieter die Modalitäten für den Abschluss eines neuen Mietvertrages nennen. Nur bei wirksamem Zustandekommen des neuen Mietvertrages wird der bisherige Mietvertrag einverständlich beendet.
  4. Mit Übernahme der/des Mietgobjekte(s) geht die Sachgefahr auf den Mieter über. Ereignisse im Rahmen der Sachgefahr sind XELENT unverzüglich schriftlich anzuzeigen; sie entbinden den Mieter nicht davon, die vereinbarte Mietgebühr pünktlich zu zahlen und die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Soweit ein durch die Garantie gedeckter Garantiefall vorliegt, erfolgt die Schadenabwicklung gemäß beiliegenden Garantiebedingungen.
  5. Der Mieter kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung neben den gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nach Fälligkeit der Forderung auf eine Mahnung von XELENT hin nicht leistet. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen.  Der Mieter darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung von XELENT auf Dritte übertragen.

    Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des Todes des Mieters. Insoweit steht den Erben des Mieters das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gemäß nachstehendem Abs.3) zu Folge.
    XELENT kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:
    - der Mieter mit zwei Mietgebühren in Verzug gerät und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist;

    - zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Entrichtung zweier Mietgebühren eintritt;

    - sich aus den Umständen ergibt (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.ä.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist;

    - die Sachgefahr sich verwirklicht.

    Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Mietgebühren in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats verpflichtet, in dem er das/die Mietobjekt(e) an XELENT oder deren Beauftragten zurückgibt. Ferner werden die für die vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Mietgebühren und der evtl. vereinbarte Restwert von XELENT zuzüglich eines etwaig anfallende Vorfälligkeitsschaden von XELENT, unter Abzug ersparter Kosten, zur Zahlung fällig. Der Reinerlös aus der Verwertung des/der Mietobjekte(s) (ohne Umsatzsteuer) wird abzüglich des Marktwertes des/der Mietobjekte(s), der bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Mietgebühren sind auf der Grundlage der vereinbarten Grundmietdauer kalkuliert. Bei vorzeitiger Kündigung wird die vom Mieter geschuldete Vollamortisation erst durch eine Abschlusszahlung erreicht.
  6. Bei Ende oder Kündigung des Mietvertrages hat der Mieter das/die Mietobjekt(e) unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten des Rücktransportes der/des Mietobjekte(s) zu XELENT oder zu einem von ihr benannten Dritten gehen zu Lasten des Mieters. Verzögert der Mieter die Herausgabe der/des Mietobjekte(s), kann XELENT für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen monatlichen Mietgebühr verlangen.
  7. Der Mietvertrag kann vor Ablauf des Vertragsende monatlich verlängert werden.
  8. Ist Software Bestandteil des gelieferten Vertragsgegenstandes, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend. XELENT räumt hiermit dem Mieter das zeitlich befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare oder überlassbare Recht ein, die Software während der Vertragsdauer gegen Zahlung der Raten zu nutzen, soweit diese Rechte XELENT nach dem Lizenzvertrag mit dem Softwarelieferanten (nachfolgend „Lizenzbedingungen“) eingeräumt wurden. Dem Mieter ist bekannt, dass XELENT ihrerseits zur Nutzung und Weiterüberlassung der Software nur aufgrund der Lizenzbedingungen berechtigt ist. Die Benutzungsbefugnis des Mieters ist deshalb durch den Umfang der Nutzungsbefugnis von XELENT nach den Lizenzbedingungen begrenzt; der Mieter ist zur Vornahme von Handlungen, die XELENT nach den Lizenzbedingungen nicht vornehmen dürfte, ebenfalls nicht berechtigt. Dem Mieter ist der Inhalt der Lizenzbedingungen bekannt. Er verpflichtet sich hiermit sowohl gegenüber XELENT als auch gegenüber dem Softwarelieferanten, die Lizenzbedingungen einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Vervielfältigung, die Mehrfachnutzung und die Rückgabe bzw. Vernichtung der Software. In Abweichung von Ziff. 16 ist XELENT auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen der Lizenzbedingungen verstößt, insbesondere die Software unbefugt vervielfältigt oder verbreitet. Die Rückgabe der Software hat durch Rückgabe aller dem Mieter überlassenen Originaldatenträger nebst allen Dokumentationsunterlagen/Handbücher zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Rückgabe erfordert ferner die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher von der Software vorhandener Kopien einschließlich der Kopien auf den Massenspeichern, auf denen die Software beim Mieter installiert wurde; der Mieter hat auf Verlangen von XELENT schriftlich zu versichern, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
  9. Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden personenbezogenen und sonstigen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Des Weiteren erklärt er sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten auch zur Information über neue Produkte und Services genutzt werden. Er kann der Nutzung der Daten für diese Zwecke jederzeit widersprechen.
  10. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.


Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von XELENT Store UG.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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